DSGVO-Checkliste für Fahrdienste
AV-Vertrag, TOMs, Löschkonzept: was der Datenschutzbeauftragte sehen will, bevor Sie eine Software einführen, als abhakbare Liste.
Bevor ein Fahrdienst eine neue Software einführt, die Gesundheitsdaten verarbeitet, will der Datenschutzbeauftragte — intern oder extern — bestimmte Dinge sehen. Diese Liste hilft Ihnen, gut vorbereitet in das Gespräch zu gehen. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, deckt aber die Punkte ab, an denen die meisten Prüfungen ansetzen.
1. Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag)
Sobald ein externer Anbieter Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, brauchen Sie einen Vertrag nach Artikel 28 DSGVO.
- Liegt der AV-Vertrag in Textform vor (Art. 28 Abs. 9 DSGVO: schriftlich, auch in elektronischem Format)?
- Sind Gegenstand, Dauer und Zweck der Verarbeitung darin beschrieben?
- Ist geregelt, dass der Anbieter keine Unterauftragnehmer ohne Ihre Zustimmung einsetzt?
Seriöse Anbieter schließen den AV-Vertrag mit dem Kunden in Textform, bevor sie personenbezogene Daten in seinem Auftrag verarbeiten; bei MitaBase wird er gerade mit einem Anwalt fertiggestellt.
2. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Die TOMs beschreiben, wie der Anbieter die Daten technisch schützt. Prüfen Sie:
- Verschlüsselung in Übertragung (TLS) und Speicherung (Datenbank)
- Zugriffskontrolle: rollenbasiert, nach dem Need-to-know-Prinzip
- Protokollierung aller Zugriffe
- Backup- und Wiederherstellungskonzept
- Standort der Server — für Gesundheitsdaten idealerweise Deutschland oder zumindest die EU
3. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Für jede Verarbeitung muss eine Rechtsgrundlage benannt sein. Bei Fahrdiensten typischerweise:
- Artikel 9 Abs. 2 lit. h (Gesundheitsversorgung) für die Durchführung der Fahrt
- Artikel 6 Abs. 1 lit. b (Vertrag) oder lit. c (gesetzliche Pflicht, etwa Aufbewahrung) für die Abrechnung; für die Gesundheitsdaten darin ebenfalls eine Grundlage nach Artikel 9 Abs. 2
- ausdrückliche Einwilligung, wo die Verarbeitung darüber hinausgeht
4. Löschkonzept
Daten dürfen nicht ewig gespeichert werden. Das Löschkonzept legt fest:
- Welche Datenkategorie wird wie lange aufbewahrt? (Achtung: Belege wie Transportscheine unterliegen der Aufbewahrungsfrist von acht Jahren nach § 147 AO und § 257 HGB.)
- Wann und wie wird gelöscht?
- Wie wird die Löschung dokumentiert?
5. Betroffenenrechte
Patienten haben Rechte, die Sie erfüllen können müssen:
- Auskunft (Art. 15): Welche Daten haben Sie über die Person gespeichert?
- Berichtigung (Art. 16) und Löschung (Art. 17)
- Datenübertragbarkeit (Art. 20)
Prüfen Sie: Kann Ihr System diese Auskünfte in vertretbarer Zeit liefern? Ein Auskunftsersuchen, das drei Tage Handarbeit bedeutet, ist ein Betriebsrisiko.
6. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Nach Artikel 30 DSGVO müssen Sie ein Verzeichnis führen, in dem alle Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert sind. Die Einführung einer neuen Software ist ein guter Anlass, dieses Verzeichnis zu aktualisieren.
7. Meldewege für Datenpannen
Kommt es zu einer Datenpanne, haben Sie in der Regel 72 Stunden Zeit, sie der Aufsichtsbehörde zu melden. Klären Sie vorab:
- Wer wird informiert, wenn etwas passiert?
- Unterstützt der Anbieter Sie bei der Aufklärung?
Der pragmatische Abschluss
Diese Liste sieht lang aus, ist aber schneller abgearbeitet, als viele befürchten, vorausgesetzt, der Software-Anbieter bringt die Grundlagen mit. Ein Anbieter, der AV-Vertrag, TOM-Dokument, deutsches Hosting und ein Löschkonzept vorlegt, erledigt die Hälfte Ihrer Checkliste. Bei MitaBase steht auf der Sicherheitsseite, was es gibt und was nicht: Hosting bei Hetzner in Nürnberg, Art.-9-Daten auf verschlüsselter Platte, Protokolle für Zeit und Geld, die niemand kürzen kann. Der AV-Vertrag und das TOM-Dokument werden mit einem Anwalt fertiggestellt und vorher nicht angeboten.
Nehmen Sie diese Liste mit ins nächste Gespräch mit Ihrem Datenschutzbeauftragten. Wenn Sie zu jedem Punkt eine belegbare Antwort haben, sind Sie besser aufgestellt als die meisten Betriebe Ihrer Branche.
Weiterlesen: Sicherheit und Datenschutz bei MitaBase und DSGVO Art. 9 in einem Satz.
