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Glossar
BEGRIFF

DSGVO Art. 9

Artikel 9 DSGVO stuft Gesundheitsdaten als besondere Kategorie ein: ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur unter engen Ausnahmen erlaubt.

Schon ein Fahrziel wie Dialysezentrum oder ein Vermerk wie Rollstuhl lässt auf den Gesundheitszustand schließen und ist damit ein Gesundheitsdatum.

Die Ausnahme, auf die ein Fahrdienst sich meist stützt, ist Art. 9 Abs. 2 lit. h: die Verarbeitung für die Versorgung im Gesundheitsbereich.

Verstöße gegen Art. 9 fallen in den oberen Bußgeldrahmen: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. a).

AUCH GENANNT

  • Gesundheitsdaten
  • besondere Kategorien

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