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Glossar
BEGRIFF

ArbZG

Das ArbZG ist das Arbeitszeitgesetz: werktäglich höchstens acht Stunden, bis zu zehn mit Ausgleich, mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als sechs und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeit.

Die Pausen dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden, und länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten (§ 4 ArbZG).

Aufzuzeichnen ist nach dem Gesetz selbst nur die Arbeitszeit, die über acht Stunden hinausgeht; diese Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Die weitergehende Pflicht, Beginn und Ende jeder Arbeitszeit zu erfassen, folgt aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 (siehe Zeiterfassungspflicht).

AUCH GENANNT

  • Arbeitszeitgesetz
  • Pausenregelung