Genehmigungspflicht
Genehmigungspflicht bedeutet, dass Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung vorab von der Krankenkasse genehmigt werden müssen (§ 60 SGB V); Fahrten zur stationären Behandlung brauchen keine Genehmigung, und bei Merkzeichen aG, Bl oder H sowie Pflegegrad 3 bis 5 gilt sie als erteilt.
Fahrten zur ambulanten Behandlung sind nur in Ausnahmefällen verordnungsfähig: bei einem Therapieschema mit hoher Behandlungsfrequenz über längere Zeit, in der Regel Dialyse, Strahlentherapie und Chemotherapie (§ 8 und Anlage 2 der Krankentransport-Richtlinie).
Bei Pflegegrad 3 gilt die Genehmigung nur als erteilt, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt; Fahrten zur vor- oder nachstationären Behandlung und zur ambulanten Operation brauchen keine Genehmigung (§ 7 der Richtlinie).
Dauer und Umfang der Genehmigung, etwa Transportmittel sowie Hin- und Rückfahrt, legt die Krankenkasse fest (§ 9 der Richtlinie).
AUCH GENANNT
- Vorabgenehmigung
- Kassengenehmigung
